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Domkapitel

Auszug aus den Statuten des Domkapitels zu Salzburg 

untere Ansicht einer gewölbten Fläche einer Seitenkapelle

Präambel

Die Geschichte des Salzburger Domkapitels dürfte bis an den Anfang des 8. Jahrhunderts zurückreichen. Wahrscheinlich hat schon der Hl. Rupert, der Gründer der Salzburger Kirche, um 700 einen ersten großen Kirchenbau an der Stelle des heutigen Domes errichtet, an dem neben der Mönchsgemeinschaft von St. Peter auch Weltgeistliche (Kanoniker) tätig waren. Sie werden im Verbrüderungsbuch von St. Peter als Priester und Diakone genannt. Seit dem 9. Jahrhundert wird auch für sie – so wie für die meisten Domkapitel in Deutschland – die Aachener Chorherrenregel verbindlich gewesen sein.

lm frühen 10. Jahrhundert erhielten sowohl die Kanoniker als auch die Mönchsgemeinschaft von St. Peter Dekane als Leiter und eigene Sondervermögen. Zu einer dauernden Trennung kam es jedoch erst 987, als die Mönche von St. Peter einen eigenen Abt sowie ein eigenes Kloster erhielten und damit endgültig aus der großen Gemeinschaft am Salzburger Dom ausschieden. Eine eigene Klosterkirche bestand allerdings schon früher und reicht zumindest in die Zeit des heiligen Ruperts zurück.

Erzbischof Konrad l. (1106–1147), der große Förderer der Augustiner-Chorherren-Reform, wandelte das Salzburger Domkapitel am 20. Jänner 1122 in ein Stift der Augustiner-Chorherren um. Die Domherren wurden als Regularkanoniker zu einer strengen Vita communis verpflichtet, persönlicher Besitz wurde ihnen untersagt. Am 19. Februar 1123 wurde die Einführung der Augustiner-Regel durch Papst Kalixtus ll. bestätigt. Mit einer Urkunde vom 22. September 1514 wurde das Metropolitankapitel in ein weltpriesterliches Kollegium von 24 Domherren umgewandelt, wobei alle im Regularstand erworbenen Rechte und Güter fortan gesichert bleiben sollten.

Trotz des Reichsdeputationshauptschlusses von 1803 wurde das traditionsreiche Metropolitankapitel von Salzburg weder kirchenrechtlich aufgelöst noch von Staats wegen völlig in seinen Rechten beschnitten. Mit 1. Jänner 1807 „endete“ zwar das Domkapitel nach einem ununterbrochenen tausendjährigen Bestand in formaler Hinsicht, blieb jedoch in personeller Hinsicht über die Wechselfälle des Zeitalters der Säkularisation und des Wiener Kongresses hinweg existent.

Mit der Ernennung Augustin Grubers zum Salzburger Erzbischof (1823) rückte die endgültige Neuorganisierung des altehrwürdigen Salzburger Metropolitankapitels in unmittelbare Nähe.

Die päpstliche Bulle „Ubi primum“ vom 7. März 1825 umschrieb schließlich nicht nur die Salzburger Kirchenprovinz neu, sondern bestätigte auch das wiedererrichtete Domkapitel.

Verfassung

Gemäß can. 503 CIC ist das Domkapitel ein Priesterkollegium, dem die Durchführung der feierlichen Gottesdienste in der Bischofskirche obliegt.

Das Domkapitel zu Salzburg, auch als Metropolitankapitel bezeichnet, setzt sich als Kollegium aus zwölf Kanonikern, Domkapitulare genannt, zusammen.

Neben diesen zwölf Kanonikern gibt es „canonici emeriti“ und „canonici honorarii“, denen jedoch keine rechtserhebliche Mitgliedschaft im Kollegium der Domkapitulare zukommt.

Aufgaben des Domkapitels

Die Domkapitulare sind zu einem priesterlichen Lebenswandel verpflichtet und stellen in besonderer Weise als brüderliche Gemeinschaft die Einheit des Presbyteriums mit dem Erzbischof dar. Sie übernehmen Ämter und Aufgaben im Dienste der Leitung der Diözese sowie im eigenen Kollegium.

Das Domkapitel verwaltet die Domkirche und ihr Vermögen sowie das Kapitelvermögen. Das Domkapitel hat ein Wahlrecht bei der Besetzung des erzbischöflichen Stuhles.

In Art. IV § 1 des Österreichischen Konkordates von 1933/34 heißt es: „Bei Erledigung des erzbischöflichen Stuhles von Salzburg benennt der Heilige Stuhl dem Metropolitankapitel von Salzburg drei Kandidaten, aus denen es in freier, geheimer Abstimmung den Erzbischof zu wählen hat.“

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